Art 19 EMRK

Errichtung des Gerichtshofs

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.